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KROMI Logistik AG - AGB

AGB der KROMI Logistik AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand: Juli 2020)

1. Allgemeines; Geltungsbereich; Vertrags­vereinbarungen

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers oder Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die widerspruchslose Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch bei allen künftigen Geschäftsvorgängen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegen- über Unternehmern i.S.v. § 310 Absatz 1 BGB.

1.4 Die bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen einschließlich etwaiger Zusicherungen, Zusagen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie im Vertrag schriftlich festgehalten werden. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.

2. Angebote; Unterlagen; Lieferung und Leistung; Lieferzeit; Liefermenge; Schuldnerverzug; Verpackungen

2.1 Unsere Angebote sind nicht bindend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie unter Bezugnahme auf das Angebot schriftlich bestätigen oder die Lieferung direkt ausführen.

2.2 An uns gerichtete Angebote können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.3 Von uns genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich schriftlich als bindend bestätigt. Der Beginn der von uns bestätigten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand zur Abholung bereit-gestellt und dies dem Besteller mitgeteilt ist.

2.5 Die Einhaltung unserer Lieferungs- oder Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2.6 Bei einem Bestimmungskauf i.S.d. § 375 HGB müssen uns die dem Besteller obliegenden Bestimmungen spätestens 14 Tage nach Eingang der Bestellung und in Schriftform zugehen. Andernfalls gerät der Besteller mit seiner Bestimmungspflicht in Verzug gemäß § 375 Absatz 2 HGB.

2.7 Der Besteller ist für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen verantwortlich. Unsere diesbezügliche Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.8 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Ihre Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.9 Bei Sonderwerkzeugen, die nicht aus der Serienfertigung stammen, gelten folgende Über- bzw. Unterlieferungsquoten als vereinbart: bis zu 6  Stück = 1 Stück; ab 7 bis 12 Stück = 2 Stück; ab 13 Stück = 3 Stück; über 30 Stück = 10 % der Bestellmenge.

2.10 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand zur Abholung bereitgestellt und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Verladung und Transport erfolgen unversichert auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

2.11 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

2.12 Sofern die Voraussetzungen von Nr. 2.10 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

2.13 Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.14 Sollten wir im Schuldnerverzug sein, so ist der Besteller zum Rücktritt oder zum Schadensersatz statt der Leistung nur berechtigt, wenn er uns zu vor eine Nachfrist zur Lieferung oder Leistung von 14 Tagen gesetzt hat; die Regelung des § 280 Absatz 1 BGB bleibt unberührt. Gleiches gilt bei Teilverzug.

2.15 Wir haften im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft ist oder als Folge eines von uns zu vertretenden Schuldnerverzuges der Besteller geltend machen darf, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2.16 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Schuldnerverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2.17 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Schuldnerverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2.18 Im Übrigen haften wir im Falle unseres Schuldnerverzugs auf pauschalisierten Ersatz des Verzugsschadens. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwerts), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale eingetreten ist.

2.19 Im Einzelfall sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Die Berechtigung zur Teillieferung steht unter der Bedingung, dass die entsprechende Teillieferung dem Käufer zumutbar ist.

2.20 Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

3. Preise; Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug

3.1 Unsere Preise sind Tagespreise, wie sie sich aus den jeweils gültigen Preislisten bei Vertragsschluss ergeben. Mit Inkrafttreten der neuesten Preisliste verlieren alle anderen Listen und etwaigen sonstigen Preisvereinbarungen ihre Gültigkeit.

3.2 Die Preise sind absolute Nettopreise. Sie verstehen sich insbesondere ohne Umsatzsteuer, etwaige Zölle oder andere Steuern und ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und Verpackung. Das gilt auch bei Teillieferungen. Die Kosten für Fracht, Porto, Versicherung und Verpackung sowie die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung werden zusätzlich zu unseren Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt.

3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Ablauf von zwei Monaten nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreisänderungen sowie sonstigen – auch inflationsbedingten – Mehr- beziehungsweise Minderaufwand eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5 Die Zahlungen sind nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung innerhalb der auf den Rechnungen aufgeführten Fristen fällig, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug). Dies gilt insbesondere für Rechnungsbeträge unter € 100,- und für Zahlungen für reine Serviceleistungen oder Lohnarbeiten wie bspw. Nachschärfen oder Reparaturen.

3.6 Die Zahlungen haben in Euro in bar bzw. durch Scheck oder durch Banklastschrift, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung durch Scheck, Lastschrift, Abbuchung oder Wechsel gilt die Zahlung mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als erfolgt.

3.7 Bei Hereingabe von Wechseln gehen deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung zu Lasten des Bestellers.

3.8 Rücklastschriftgebühren und die damit verbundenen Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3.9 Gehen Zahlungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung ein, so gerät der Besteller dadurch in Verzug. Während des Verzugs werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in tatsächlich angefallener und nachgewiesener Höhe, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, berechnet.

3.10 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

3.11 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Unter diesen Voraussetzungen berechtigen nur unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen zur Zurückbehaltung.

3.12 Nur unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung.

4. Mängelhaftung

4.1 Der Besteller hat die Liefergegenstände nach Ablieferung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel hinsichtlich der Menge und der Art der gelieferten Waren zu untersuchen. Eine diesbezügliche Rüge ist unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in dieser Hinsicht als genehmigt. Andere Mängel sind nach Ablauf von drei Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen; ausgenommen hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare Mängel. Letztere sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ansonsten sind Mängelrügen ausgeschlossen.

4.2 Hinsichtlich der Ausführung unserer Standardwerkzeuge gelten unsere Katalogangaben, die je- doch einer technischen Weiterentwicklung unterworfen sind. Änderungen, die auf dieser Weiterentwicklung beruhen, begründen kein Gewährleistungsrecht, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

4.3 Der Besteller hat Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen dieser Lieferscheine, Rechnungen oder sonstigen Abrechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach ihrem jeweiligen Zugang schriftlich anzumelden. Ansonsten gelten sie als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Auf die Bedeutung der Nichtanmeldung werden wir in den Lieferscheinen, Rechnungen und sonstigen Abrechnungen hinweisen.

4.4 Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst auf Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Recht des Bestellers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Minderung oder Rücktritt zu wählen, bleibt unberührt.

4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertrags-pflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.7 Mängelansprüche verjähren innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang.

5. Gesamthaftung

5.1 Eine weitergehende Haftung als in Nr. 2 und 4 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

5.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

5.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen nebst etwaig anfallen- der Verzugszinsen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durch- führen.

6.3 Der Besteller darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang weiterveräußern, jedoch einem Dritten vor vollständiger Abdeckung seiner Gesamtschuld weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung ins- besondere dann nicht berechtigt, wenn er sich im Zahlungsverzug befindet.

6.4 Wir sind mit dem Besteller unwiderruflich darüber einig, dass die Forderungen, die ihm aus Weiterveräußerungen oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. deliktische Ansprüche oder solche gegen Versicherungen) gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, bereits jetzt im Voraus mit allen Nebenrechten an uns sicherheitshalber abgetreten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich, sofern zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht, auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo". Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Besteller nicht befugt, insbesondere auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen erschöpfend Auskunft über die im Rahmen des Factoring abgetretenen Forderungen, deren Schuldner und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu geben, alle erforderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

6.5 Wir sind berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen jederzeit selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesem Fall hat uns der Besteller erschöpfend Auskunft über die abgetretenen Forderungen, deren Schuldner und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu geben, alle erforderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

6.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

6.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Vorbehalt gelieferten Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungseinstellung, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns bedeutet den Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, sie freihändig zu verwerten und den dabei erzielten Verwertungserlös unter Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers zu verrechnen. Unbeschadet weiterer Rechte, insbesondere der Geltendmachung von Schadensersatz, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, außergerichtliche Vergleichs-verhandlungen eingeleitet sind oder wegen sonstiger begründeter Umstände die nicht pünktliche und ordnungsgemäße Begleichung unserer Forderungen zu befürchten ist.

6.9 In jedem Fall des Rücktritts sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

6.10 Der Besteller ist verpflichtet, uns gerichtliche Maßnahmen (z.B. Pfändungen) oder andere Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mit eingeschriebenem Brief und vorab per Telefax mitzuteilen. In solchen Fällen hat der Besteller zudem auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.11 Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten alle zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, so werden wir insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht

7.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

7.2 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

7.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des IPR ist ausgeschlossen.

8. Datenschutzklausel

Die KROMI Logistik AG erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene/unternehmensbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom jeweiligen Käufer angegebenen Daten. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Vertrages erhobenen Daten des Käufers erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen.

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird die KROMI Logistik AG hierfür gesondert eine Einwilligung beim Käufer einholen.

Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise der KROMI Logistik AG verwiesen.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Hier finden Sie die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KROMI Logistik AG (Stand: Juli 2020). 
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